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Google Beschwerde, dass der Domain-Name groovle.com zum Verwechseln ähnlich ist, ist ohne Grundlage, eine ICANN-zugelassene Schlichtungsstelle hat entschieden.
Google reichte seine Beschwerde beim National Arbitration Forum ein der von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der einheitlichen Domain Name Dispute Resolution Policy genehmigten Stellen.
In seiner Beschwerde gegen 207 Medien, eingereicht am 6. November, behauptete Google, dass die umstrittene groovle. com Domain-Name war "fast identisch oder zum Verwechseln ähnlich" zu seinem eigenen, in nur zwei Buchstaben von google.com zu unterscheiden.
[Weiterführende Literatur: Die besten TV-Streaming-Dienste]Dieses Argument schwankte nicht das Panel von drei von der Fo rum, um den Fall zu hören: Sie fanden heraus, dass das Hinzufügen eines R und das Handeln eines G für ein V einen ganz anderen Sinn hatte als den Domain-Namen "groove" oder "groovy".
Das Panel lehnte es ab, die anderen Behauptungen von Google zu prüfen dass 207 Media keine Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain - Namen groovle.com hat und dass der Domainname in böser Absicht registriert und verwendet wurde.
"Da das Panel festgestellt hat, dass … der strittige Domainname nicht verwechseln ähnlich ist Mark, das Panel lehnt es ab, die anderen beiden Elemente der Politik zu analysieren … Da der Beschwerdeführer alle drei Elemente im Rahmen der Politik nachweisen muss, macht das Versäumnis des Beschwerdeführers, eines der Elemente nachzuweisen, eine weitere Untersuchung des verbleibenden Elements überflüssig ", stellte das Gremium fest Die Entscheidung bedeutet, dass die kanadische Webentwicklungs- und Marketinggesellschaft 207 Media weiterhin den Domainnamen groovle.com verwenden darf.
Am Tag vor der Entscheidung des nationalen Schiedsgerichts über die 207 Medienbeschwerde bestellt BuzzNews Ne twork von Thailand die Kontrolle über den Domainnamen googlebuzz.com an Google zu übergeben, nachdem er entschieden hatte, dass es Google-Marke zum Verwechseln ähnlich war, dass BuzzNews kein berechtigtes Interesse an dem Namen gezeigt hatte, und dass das Unternehmen die Domain nutzt, um Einnahmen zu generieren Click-through-Werbung war ein Beweis für Bösgläubigkeit.
Das Forum hat jetzt über 64 Beschwerden von Google entschieden, die in allen, mit Ausnahme von zwei, den Suchgiganten gefunden haben. Der andere Fall, der sich gegen Google richtete, betraf den Domainnamen froogles.com. In diesem Fall stellte das Panel auch fest, dass der Domainname nicht zum Verwechseln ähnlich war, ging dann aber dazu über, die Beweise für legitimes Interesse und den Gebrauch von Bösgläubigkeit zu prüfen und lehnte auch die Ansprüche von Google in diesen Punkten ab.
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