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EU-Softwarepatent-Issue geht an Berufungsgremium

? Patent Validation in Europe #rolfclaessen

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Anonim

Alison Brimelow, Präsidentin des Europäischen Patentamts, hat die zutiefst umstrittene Frage, wie die Patentierbarkeit von Erfindungen im Zusammenhang mit Software zu prüfen ist, an die oberste Beschwerdekammer ihres Amtes, die erweiterte Beschwerdekammer (EBoA), verwiesen Freitag.

Verweise auf die EBoA sind selten und finden nur bei den komplexesten Fragen statt. Ein weiteres Thema, das von der EBoA in Betracht gezogen wird, ist die Frage, ob menschliche Embryonen patentiert werden können.

Die Patentierbarkeit von Software hat in Europa in den letzten 10 Jahren eine heftige Debatte ausgelöst. Technisch gesehen ist Software nicht patentierbar. Viele softwarebezogene Erfindungen wurden jedoch mit europäischen Patenten versehen.

Im Jahr 2005 wurde ein EU-weites Gesetz zur Klärung der Angelegenheit wegen der Tiefe der Trennungen zwischen den Proto- und Anti-Patent-Lobbys abgeschafft.

Brimelow erwägt seit fast zwei Jahren, die Angelegenheit der EBoA zu melden, seit zwei damit zusammenhängenden Patentstreitigkeiten im Vereinigten Königreich Unstimmigkeiten bei der Anwendung des Europäischen Patentübereinkommens, des Regelwerks der Patentgerichte in allen 34 Mitgliedsländern des EPA, aufgezeigt haben, einschließlich aller 27 EU

Im November 2006 verlor Neal Macrossan, ein australischer Softwareentwickler, eine Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Patentanmeldung durch das britische Patentamt. Er wollte Patentschutz für ein Verfahren zur Herstellung von Dokumenten "zur Verwendung bei der Gründung einer Körperschaft unter Verwendung eines Datenverarbeitungssystems."

Am selben Tag warf das britische Berufungsgericht eine Klage gegen ein Patent des IT-Unternehmens Aerotel für ein Computerprogramm, das eine neue Netzwerkinfrastruktur für eine Gruppe von Computern erstellte.

Die drei Richter, die die Fälle betrachteten, betrachteten die erste als Geschäftsmethode und waren daher nicht patentierbar, während die zweite als patentfähige Hardwareänderung angesehen wurde. Ein weiterer britischer Richter forderte eine Verweisung an das oberste Berufungsorgan des EPA, um das Gesetz über die Patentierbarkeit von Softwareprodukten zu klären.

"Unterschiedliche Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA haben Unsicherheit über die Patentierbarkeit von Programmen für Computer nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ", sagte das EPA und fügte hinzu, dass Brimelow die Fragen an die EBoA weitergeleitet hat, um für Rechtsklarheit zu sorgen.

" Die Antworten auf die Fragen sind notwendig, um eine weitere harmonische Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich zu ermöglichen " Das EPA sagte:

Die Schlussfolgerungen der EBoA "werden zu mehr Klarheit hinsichtlich der Grenzen der Patentierbarkeit führen und dadurch die Anwendung des EPÜ durch Patentprüfer erleichtern und es sowohl den Anmeldern als auch der breiten Öffentlichkeit ermöglichen, das Gesetz über die Patentierbarkeit von Programmen für Computer zu verstehen. fügte es hinzu.

Die Fragen klären nicht nur, wann eine Forderung als Ganzes unter den Ausschluss fällt, sondern auch über die Umstände, unter denen einzelne Personen leiden Englisch: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri…0608: EN: HTML

Sie betreffen vier Aspekte der Patentierbarkeit im Bereich der Computerprogrammierung, sagte das EPA.

Die erste Frage bezieht sich auf die Relevanz der Kategorie ein Patentanspruch. Die anderen drei Fragen fragen, wo die Grenze zwischen dem, was von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, und dem, was als patentierbare Erfindung betrachtet werden könnte, gezogen werden sollte.